Verein für Hexentradition

 Satzung des Vereins: Atane – Verein für Hexentradition n.e.V.

Präambel


Der Verein widmet sich der Aufgabe, Brauchtum und Wissen der sogenannten „Hexen“ zu sammeln, zu erhalten und in ähnlicher Weise in unserer Zeit neu zu beleben. Das versammeln und der Austausch gleich Gesinnter, die Weitergabe von Wissen sowie praktische Anwendung von Brauchtum stehen dabei im Mittelpunkt. Auch die Rückverbindung zur Natur, sowohl im außen, als auch zu unserer Inneren Natur bilden einen zentralen Interessenpunkt des Vereins.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen Atane-Verein für Hexentradition n.e.V.
    2. Für die Kennzeichnung im Innenverhältnis kann die Kurzform Atane Verwendung finden.
    3. Es  ist ein nicht eingetragener und nicht rechts fähiger Verein. Mit dem Zuwachs von Mitgliedern wird der eingetragene Verein angestrebt und mit Satzungsänderung die               Gemeinnützigkeit.
    4. Der Verein wurde am 28.10.2023 gegründet.
    5. Der Verein hat seinen Sitz in Meiningen OT Herpf.
    6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
    1. Der Verein vermittelt Wissen und Handwerk der Naturverbundenheit
    2. Der Verein unterstützt den Erhalt und das Leben von Brauchtum.
    3. Der Verein setzt sich für Völkerverständigung ein.
    4. Der Verein arbeitet entsprechend seiner Präambel publizistisch und journalistisch und organisiert Bildungsveranstaltungen, Bildungsreisen und ähnliche Projekte.
    5. Die Mitgliederversammlung kann protokollarisch weitere Vereinszwecke festlegen.
    6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein ausschließlich und unmittelbar vorrangig gemeinnützige, mildtätige Zwecke verfolgen.
    7. Der Verein darf seine Mitglieder finanziell begünstigen.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszweckes
    1. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Kurse und Vorträge.
    2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch das organisieren von Versammlungen und Naturfesten für Mitglieder und Interessierte.
    3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch gegenseitige kostenlose Hilfe und Unterstützung in sozialen und wirtschaftlichen Belangen, wirtschaftsbezogene und gesellige Zusammenkünfte, Reisen, Bildungsveranstaltungen sowie vergleichbare Projekte.

4. Der Verein verwirklicht seinen Vereinszweck durch treuhänderische Dienste für seine Mitglieder.
    5. Der Verein darf im Rahmen seiner Möglichkeiten Rücklagen und  Sondervermögen bilden und verwalten, Vermögen verwalten, als Treuhänder fungieren, Vertreter für Vollmachten sein, selber Vollmachten erteilen und Aufgaben delegieren. Der Verein darf seine Gelder in Sachwerten und ausländischen Währungen anlegen und kann Kredite seiner Mitglieder entgegennehmen.
    6. Der Verein arbeitet durch seine Mitglieder journalistisch, publizistisch, fotojournalistisch und unterhält entsprechende Archive zur den Themenbereichen Urproduktion, Energetik, Psyche, Handwerk, Gesundheit, Zeitgeschichte und Allgemeinbildung sowie vergleichbare Projekte.
    7. Der Verein unterstützt die Mobilität seiner Mitglieder.
    8. Der Verein kann Menschen in Notsituationen helfen.
    9. Der Verein kann Spenden sammeln sowie unternehmerisch und beratend tätig werden.
    10. Die Mitgliederversammlung kann protokollarisch weitere Formen der Verwirklichungen der Vereinszwecke festlegen.
    11. Die Verwirklichung des Vereinszweckes darf das materielle, geistige und  energetische Potenzial des Vereins nicht dauerhaft überstrapazieren. 
    12. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Vereinsmitteln, Hilfen und ähnlichen Ansprüche besteht nicht.


§ 4 Mitgliedschaft
    1. Mitglied mit Stimmberechtigung kann werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. 
    2. Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
    3. Die eingeschränkte Mitgliedschaft ist möglich. Das ist 
                   a) die sog. Fördermitgliedschaft.                        b) die temporäre Mitgliedschaft.
Die eingeschränkte Mitgliedschaft enthält kein Stimmrecht.  
    4. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sollte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, kann der Interessent bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.  
    5. Die temporäre Mitgliedschaft entsteht automatisch bei betreten von Vereinsgrund und bei der Teilnahme eines Kurses, Workshops oder anderen Vereinsversntaltungen bzw. Dienstleistungen. Betreffende werden darüber vorhergehend ausreichend Informiert.
    6. Eine Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet werden. Ein Austritt ist sofort möglich und sollte schriftlich eingereicht werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand einstimmig beschlossen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung bei einer Mitgliederversammlung zu.  
    7. Beim Austritt aus den Verein wird auf alle Ansprüche auf das Vermögen des Vereines verzichtet.

§ 5 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag pro Person beträgt mindestens 5,00 € pro Monat und ist frei wählbar.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Organe (Arbeitsgruppen und Koordinationsgremien) können von der Mitgliederversammlung in einer Selbstverwaltungsordnung festgelegt werden.

§ 7 Vorstand
    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus einem oder aus zwei oder drei gleichberechtigten Mitgliedern, welche dann einzeln vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
    2. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Konsens, das heißt ohne Gegenstimme. Kommt es im Vorstand nicht zu einer Einigung soll die Mitgliederversammlung entscheiden.
    3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf  Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
    4. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen. Für jeweils ein Jahr kann die Mitgliederversammlung einen Vorstand kommissarisch einsetzen.
       
 § 8 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands; c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins; d) Erarbeitung von Vorschlägen für die Vereinsarbeit.
    2. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Schriftform muss auf Papier mit Angabe von Ort und Datum, und handschriftlich unterzeichnet, zur Mitgliederversammlung vorliegen. Diese Regelung gilt nicht bei der Vorstandswahl.
    4. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich bzw. per E-Mail oder ähnlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene, Adresse gerichtet ist.
    5. Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung  stimmberechtigten Mitglieder formlos und sofort einberufen werden, was im Protokoll der Mitgliederversammlung festzuhalten ist. 6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsmitglied geleitet, welches von der Versammlung auf Zuruf bestimmt wird. Auf Zuruf wird ebenso ein Protokollführer bestimmt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist oder für sie entsprechend eine schriftliche Bevollmächtigung vorliegt.
    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind genau zu führen, denn den über den Verlauf der Versammlung aufgenommenen Protokollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu. Das Protokoll muss vom Protokollanten und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
    8. Die Mitgliederversammlung kann eine Selbstverwaltungsordnung (Vereinsordnung) verabschieden und diese bei Bedarf weiterentwickeln.
§ 9 Haftung
Die Mitglieder oder deren Vertreter/Begleiter handeln stets auf eigene Gefahr, wenn sie an Vereinsveranstaltungen teilnehmen oder wenn sie sich in den Räumlichkeiten des Vereins aufhalten. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen.
§ 10 Auflösung
Bei geordneter Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an seine ordentlichen Mitglieder. Bei ungeordneter Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Waldgeister e.V. mit Sitz in Sandberg.

§ 11 In-Kraft-Treten
Die Urfassung dieser Satzung trat mit der Gründungsversammlung am 28.10.2023 in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht. Die Mitglieder verpflichten sich zur sofortigen Nachbesserung im Sinne dieser Satzung.
Die vorliegende Satzung ist die 2. Fassung vom 30.09.2025 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (31.10.2025)