Präambel
Der Verein widmet sich der Aufgabe, Brauchtum und Wissen der
sogenannten „Hexen“ zu sammeln, zu erhalten und in ähnlicher
Weise in unserer Zeit neu zu beleben. Das versammeln und der
Austausch gleich Gesinnter, die Weitergabe von Wissen sowie
praktische Anwendung von Brauchtum stehen dabei im Mittelpunkt.
Auch die Rückverbindung zur Natur, sowohl im außen, als auch zu
unserer Inneren Natur bilden einen zentralen Interessenpunkt
des Vereins.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Atane-Verein für
Hexentradition n.e.V.
2. Für die Kennzeichnung im Innenverhältnis kann
die Kurzform Atane Verwendung finden.
3. Es ist ein nicht eingetragener und nicht
rechts fähiger Verein. Mit dem Zuwachs von Mitgliedern wird der
eingetragene Verein angestrebt und mit Satzungsänderung
die
Gemeinnützigkeit.
4. Der Verein wurde am 28.10.2023
gegründet.
5. Der Verein hat seinen Sitz in Meiningen OT
Herpf.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein vermittelt Wissen und Handwerk der
Naturverbundenheit
2. Der Verein unterstützt den Erhalt und das
Leben von Brauchtum.
3. Der Verein setzt sich für Völkerverständigung
ein.
4. Der Verein arbeitet entsprechend seiner
Präambel publizistisch und journalistisch und organisiert
Bildungsveranstaltungen, Bildungsreisen und ähnliche
Projekte.
5. Die Mitgliederversammlung kann protokollarisch
weitere Vereinszwecke festlegen.
6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann
der Verein ausschließlich und unmittelbar vorrangig
gemeinnützige, mildtätige Zwecke verfolgen.
7. Der Verein darf seine Mitglieder finanziell
begünstigen.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Kurse
und Vorträge.
2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch das
organisieren von Versammlungen und Naturfesten für Mitglieder
und Interessierte.
3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
gegenseitige kostenlose Hilfe und Unterstützung in sozialen und
wirtschaftlichen Belangen, wirtschaftsbezogene und gesellige
Zusammenkünfte, Reisen, Bildungsveranstaltungen sowie
vergleichbare Projekte.
4. Der Verein verwirklicht seinen Vereinszweck durch
treuhänderische Dienste für seine Mitglieder.
5. Der Verein darf im Rahmen seiner Möglichkeiten
Rücklagen und Sondervermögen bilden und verwalten,
Vermögen verwalten, als Treuhänder fungieren, Vertreter für
Vollmachten sein, selber Vollmachten erteilen und Aufgaben
delegieren. Der Verein darf seine Gelder in Sachwerten und
ausländischen Währungen anlegen und kann Kredite seiner
Mitglieder entgegennehmen.
6. Der Verein arbeitet durch seine Mitglieder
journalistisch, publizistisch, fotojournalistisch und unterhält
entsprechende Archive zur den Themenbereichen Urproduktion,
Energetik, Psyche, Handwerk, Gesundheit, Zeitgeschichte und
Allgemeinbildung sowie vergleichbare Projekte.
7. Der Verein unterstützt die Mobilität seiner
Mitglieder.
8. Der Verein kann Menschen in Notsituationen
helfen.
9. Der Verein kann Spenden sammeln sowie
unternehmerisch und beratend tätig werden.
10. Die Mitgliederversammlung kann
protokollarisch weitere Formen der Verwirklichungen der
Vereinszwecke festlegen.
11. Die Verwirklichung des Vereinszweckes darf
das materielle, geistige und energetische Potenzial des
Vereins nicht dauerhaft überstrapazieren.
12. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und
nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Ein Rechtsanspruch
auf die Zuwendung von Vereinsmitteln, Hilfen und ähnlichen
Ansprüche besteht nicht.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied mit Stimmberechtigung kann werden,
wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
2. Juristische Personen können Mitglied des
Vereins werden.
3. Die eingeschränkte Mitgliedschaft ist möglich.
Das ist
a) die sog. Fördermitgliedschaft.
b) die temporäre Mitgliedschaft.
Die eingeschränkte Mitgliedschaft enthält kein Stimmrecht.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Sollte der Vorstand die
Mitgliedschaft ablehnen, kann der Interessent bei der
Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5. Die temporäre Mitgliedschaft entsteht
automatisch bei betreten von Vereinsgrund und bei der Teilnahme
eines Kurses, Workshops oder anderen Vereinsversntaltungen bzw.
Dienstleistungen. Betreffende werden darüber vorhergehend
ausreichend Informiert.
6. Eine Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt
oder Ausschluss beendet werden. Ein Austritt ist sofort möglich
und sollte schriftlich eingereicht werden. Der Ausschluss eines
Mitgliedes wird vom Vorstand einstimmig beschlossen. Dem
Betroffenen steht das Recht der Berufung bei einer
Mitgliederversammlung zu.
7. Beim Austritt aus den Verein wird auf alle
Ansprüche auf das Vermögen des Vereines verzichtet.
§ 5 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag pro Person beträgt mindestens 5,00 € pro
Monat und ist frei wählbar.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. Weitere Organe (Arbeitsgruppen und
Koordinationsgremien) können von der Mitgliederversammlung in
einer Selbstverwaltungsordnung festgelegt werden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus einem oder aus
zwei oder drei gleichberechtigten Mitgliedern, welche dann
einzeln vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand vertritt den
Verein nach außen.
2. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im
Konsens, das heißt ohne Gegenstimme. Kommt es im Vorstand nicht
zu einer Einigung soll die Mitgliederversammlung
entscheiden.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitglieds.
4. Die Mitgliederversammlung kann
Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Ein Abwahlantrag gilt
als angenommen wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
Mitglieder zustimmen. Für jeweils ein Jahr kann die
Mitgliederversammlung einen Vorstand kommissarisch
einsetzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstands; b) Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstands und Entlastung des Vorstands; c) Beschlussfassung
über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins; d)
Erarbeitung von Vorschlägen für die Vereinsarbeit.
2. Die Mitgliederversammlung fällt ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Schriftform
muss auf Papier mit Angabe von Ort und Datum, und
handschriftlich unterzeichnet, zur Mitgliederversammlung
vorliegen. Diese Regelung gilt nicht bei der
Vorstandswahl.
4. Die Mitgliederversammlung soll mindestens
einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich bzw. per
E-Mail oder ähnlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekanntgegebene, Adresse gerichtet ist.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit
Zustimmung stimmberechtigten Mitglieder formlos und
sofort einberufen werden, was im Protokoll der
Mitgliederversammlung festzuhalten ist. 6. Die
Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsmitglied geleitet,
welches von der Versammlung auf Zuruf bestimmt wird. Auf Zuruf
wird ebenso ein Protokollführer bestimmt. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
Vereinsmitglieder anwesend ist oder für sie entsprechend eine
schriftliche Bevollmächtigung vorliegt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind genau zu
führen, denn den über den Verlauf der Versammlung aufgenommenen
Protokollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu. Das
Protokoll muss vom Protokollanten und von mindestens einem
Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
8. Die Mitgliederversammlung kann eine
Selbstverwaltungsordnung (Vereinsordnung) verabschieden und
diese bei Bedarf weiterentwickeln.
§ 9 Haftung
Die Mitglieder oder deren Vertreter/Begleiter handeln stets auf
eigene Gefahr, wenn sie an Vereinsveranstaltungen teilnehmen
oder wenn sie sich in den Räumlichkeiten des Vereins aufhalten.
Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen
Mindestbestimmungen.
§ 10 Auflösung
Bei geordneter Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an seine ordentlichen
Mitglieder. Bei ungeordneter Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an den Waldgeister e.V. mit Sitz in
Sandberg.
§ 11 In-Kraft-Treten
Die Urfassung dieser Satzung trat mit der Gründungsversammlung
am 28.10.2023 in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung
nicht. Die Mitglieder verpflichten sich zur sofortigen
Nachbesserung im Sinne dieser Satzung.
Die vorliegende Satzung ist die 2. Fassung vom 30.09.2025 und
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (31.10.2025)